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   OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17   

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OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17 (https://dejure.org/2017,51389)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.11.2017 - 17 LP 4/17 (https://dejure.org/2017,51389)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. November 2017 - 17 LP 4/17 (https://dejure.org/2017,51389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 3 BPersVG; § 9 Abs. 1 BPersVG; § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG; § 55 BPersVG
    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat gebildeten Gesamtjugendvertretung und Gesamtauszubildendenvertretung anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterbeschäftigung des Mitglieds einer Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung

  • rechtsportal.de

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat gebildeten Gesamtjugendvertretung und Gesamtauszubildendenvertretung anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 272
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292, 295 f.; Beschl. v. 9.9.1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295, 297 f.).

    Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O., Rn. 4; Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 f.; Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77 f.).

    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer für die vom Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu besetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 mit weiteren Nachweisen).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. BVerwG, v. 12.10.2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.3.2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f.; Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 ff.).

    Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 303; Beschl. v. 9.9.1999, a.a.O., S. 302 f. jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292, 295 f.; Beschl. v. 9.9.1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295, 297 f.).

    Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 303; Beschl. v. 9.9.1999, a.a.O., S. 302 f. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn dieses Erfordernis besteht nur, wenn die Auswahl zwischen dem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung und einem Nichtmitglied zu treffen ist, nicht aber, wenn wie hier zwischen mehreren Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung auszuwählen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 1.10.2013, a.a.O., S. 105; Beschl. v. 9.9.1999, a.a.O., S. 302 f.).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Ist der Auszubildende Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung, wird das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks nicht erreicht, wenn er in einer anderen Dienststelle als der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2013 - BVerwG 6 P 6.13 -, BVerwGE 148, 89, 97; Beschl. v. 12.11.2012 - BVerwG 6 P 1.12 -, BVerwGE 145, 79, 84 f.; Beschl. v. 19.1.2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, BVerwGE 133, 42, 47 f.).

    Denn dieses Erfordernis besteht nur, wenn die Auswahl zwischen dem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung und einem Nichtmitglied zu treffen ist, nicht aber, wenn wie hier zwischen mehreren Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung auszuwählen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 1.10.2013, a.a.O., S. 105; Beschl. v. 9.9.1999, a.a.O., S. 302 f.).

  • BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Geht es hingegen um das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Stufenvertretung, sind sämtliche Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.1.2009, a.a.O., S. 49 f.).

    Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O., Rn. 4; Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 f.; Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77 f.).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Ist der Auszubildende Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung, wird das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks nicht erreicht, wenn er in einer anderen Dienststelle als der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2013 - BVerwG 6 P 6.13 -, BVerwGE 148, 89, 97; Beschl. v. 12.11.2012 - BVerwG 6 P 1.12 -, BVerwGE 145, 79, 84 f.; Beschl. v. 19.1.2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, BVerwGE 133, 42, 47 f.).

    Geht es hingegen um das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Stufenvertretung, sind sämtliche Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.1.2009, a.a.O., S. 49 f.).

  • BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Gleiches gilt, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung (Fachhochschule, Hochschule) ist und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45).

    Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2012, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 5.2.2015 - 17 LP 1/14 -, V.n.b.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.9.2014 - 18 LP 1/14 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 1.14

    Anfechtung einer Personalratswahl einer Agentur für Arbeit; Antragsberechtigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Der maßgebliche wirkliche Wille des Beteiligten zu 1., wie ihn die Antragstellerin als Adressatin des Schreibens bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab: BVerwG, Beschl. v. 24.2.2015 - BVerwG 5 P 1.14 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2015 - 20 A 643/14.PVB -, juris Rn. 39), war aber auf eine Weiterbeschäftigung in der Gesamtdienststelle MatWiZEinsBw gerichtet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2015 - 20 A 643/14

    Auslegung der Begründung eines Personalrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    Der maßgebliche wirkliche Wille des Beteiligten zu 1., wie ihn die Antragstellerin als Adressatin des Schreibens bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab: BVerwG, Beschl. v. 24.2.2015 - BVerwG 5 P 1.14 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2015 - 20 A 643/14.PVB -, juris Rn. 39), war aber auf eine Weiterbeschäftigung in der Gesamtdienststelle MatWiZEinsBw gerichtet.
  • BVerwG, 06.09.2011 - 6 PB 10.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    An einer solchen Benachteiligung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihält, der aus der Elternzeit zurückkehren wird oder der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält, wenn der Arbeitgeber vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einem aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer besetzt, wenn der Arbeitgeber vorrangig gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt, oder wenn der Arbeitgeber frei werdende Stellen vorrangig mit Arbeitnehmern besetzt, die sich im Personalüberhang befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43; Beschl. v. 9.12.2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 40; Beschl. v. 4.6.2009 - BVerwG 6 PB 6.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 35 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 6.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Besetzung freier Stellen mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
    An einer solchen Benachteiligung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihält, der aus der Elternzeit zurückkehren wird oder der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält, wenn der Arbeitgeber vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einem aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer besetzt, wenn der Arbeitgeber vorrangig gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt, oder wenn der Arbeitgeber frei werdende Stellen vorrangig mit Arbeitnehmern besetzt, die sich im Personalüberhang befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43; Beschl. v. 9.12.2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 40; Beschl. v. 4.6.2009 - BVerwG 6 PB 6.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 35 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2014 - 18 LP 1/14

    Definitionsrecht des Eigenbetriebs einer Stadt beim Anforderungsprofil für freie

  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des

  • BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.

  • BVerwG, 03.06.2011 - 6 PB 1.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Auflösungsbegehren des öffentlichen

  • BVerwG, 06.04.2011 - 6 PB 20.10

    Unterbliebene Beteiligung in den Tatsacheninstanzen; absoluter Revisionsgrund;

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9

  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

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